Im Gegensatz zu einer bloßen Registrierung oder Beurkundung des Verwandtschaftsverhältnisses beruht die Entscheidung auf einer Sachprüfung, die neben der Wirksamkeit einer Leihmutterschaftsvereinbarung auch die damit verknüpfte Statusfolge zum Gegenstand hat. Auch eine Feststellungsentscheidung unterliegt damit der verfahrensrechtlichen Anerkennung. Sie entfaltet eine entsprechende Rechtskraftwirkung und ist, falls keine Anerkennungshindernisse vorliegen, in Deutschland verbindlich.
Allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird.
Normen: BGB § 1591; FamFG §§ 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 Nr. 4