E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Beachtung der Schuldnerschutzvorschriften muss nicht nachgewiesen werden

Eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in einer Entscheidung bezeichneten Gläubigers kann erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.


Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

Beantragt ein Gläubiger im vereinfachten Verfahren die Umschreibung eines Unterhaltstitels, so muss er nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, dass die Schuldnerschutzvorschriften ausreichend beachtet sind und keine sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit vorliegt. Vielmehr genügt die Versicherung des Gläubigers, von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 560 16 vom 08.05.2019
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-10-11 wid-29 drtm-bns 2024-10-11