E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Unterhaltsvorschuss auch bei Auslandsaufenthalt des Kindes

Ein alleinerziehender Elternteil hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der nicht erziehende Elternteil keinen Unterhalt leistet, weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, kein Kontakt zwischen den Elternteilen besteht oder der nicht erziehende Elternteil schlichtweg keinen Unterhalt zahlen will.

Dann leistet der Staat zunächst Unterhaltsvorschuss.

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss beseht, wenn das Kind das zwölfte bzw. das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es im Geltungsbereich des deutschen Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Elternteile kann auch für Zeiten eines über sechs Monate dauernden Gastschulaufenthaltes im Ausland bestehen.

In dem entschiedenen Fall besuchte der 17-jährige Sohn der Klägerin für 10 Monate eine staatliche Tagesschule in Großbritannien und wohnte während dieser Zeit bei einer Gastfamilie. Das Land Berlin versagte für diese Zeit die Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss, weil der Sohn nicht, wie es das Gesetz verlangt, bei der Klägerin in Deutschland lebt. Die Mutter gewann den Prozess. Ein vorübergehender Schulbesuch im Ausland schadet nicht. Es darf keine schematische Betrachtung angestellt werden. Bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt kürzer oder länger als sechs Monate ist, war in dem entschiedenen Fall eine Einzelfallbetrachtung geboten. Entscheidend in dem Fall war, dass der Auslandsaufenthalt von Anfang an auf eine Rückkehr nach 10 Monaten angelegt war, der Sohn die Schulferien zuhause verbracht hat und die Klägerin sich um seine schulischen und sonstigen Belange wie etwa Arztbesuche gekümmert hat sowie den Auslandsaufenthalt mit Eigenmitteln finanziert hat.
 
Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg, Urteil OLG Berlin-Brandenburg OVG 6 B 8 18 vom 14.06.2019
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-10-11 wid-29 drtm-bns 2024-10-11