E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Bundesverfassungsgericht kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung entscheiden

Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.


In dem entschiedenen Fall, wollte eine Mutter ihr Kind nicht in eine Förderschule geben. Das Jugendamt sah das Wohl des Kindes als gefährdet an.

Das Bundesverfassungsgericht sprach sich für den Schulwechsel in eine Förderschule aus, da gerade der Leistungsdruck, der die dauernde Überforderung des Kindes im Wesentlichen ausgelöst hat, entfallen würde. Dass die durch die Schulwechsel zu erwartenden Belastungen in vergleichbarer Weise zu Traurigkeit, Verzweiflung und fehlender Lebenslust führen würden, war nicht ersichtlich.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung einen möglichen Ausgang in einem Hauptsachverfahren ins Auge zu fassen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Doppelhypothese die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 1525 20 vom 16.07.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-10-11 wid-29 drtm-bns 2024-10-11